04.08.2025
Nach dem Inkrafttreten der verbotenen Praktiken sowie der Schulungspflichten vor sechs Monaten zündet die nächste Stufe des AI-Acts, die sich nun auf GPAI fokussiert (vgl. Art. 3 Abs. 63 AI Act). Neben den Fristen für Marktteilnehmer enden auch die Fristen für die Einrichtung behördlicher Prozesse.
Zeitreihe

Wer ist hiervon direkt betroffen?
Betroffen sind Anbieter (Art. 3 Nr. 3) bzw. nachgelagerte Anbieter (Art. 3 Nr. 68) von GPAI-Modellen (Art. 3 Nr. 63) oder von GPAI-Modellen mit systemischem Risiko (Art. 3 Nr. 66).
Vereinfacht sind primär Marktteilnehmer betroffen, die Modelle entwickeln (zum Beispiel OpenAI, Google und Meta). Darüber hinaus sind Marktteilnehmer im Fokus, die GPAI-Modelle speziell für die eigenen Zwecke entwickeln lassen oder GPAI-Modelle anderer maßgeblich verändern.
Es empfiehlt sich, die eigene Rolle im Gesamtprozess genau zu verstehen, um keine Compliance-Risiken einzugehen. Wer also GPAI-Modelle einkauft und verändert, muss sich der Auswirkungen dieser Änderungen bewusst sein und einschätzen können, ob diese Anpassung dazu führt, dass man als Anbieter gemäß AI-Act gilt.
Wir unterstützen Sie gerne bei dieser Bewertung. Sprechen Sie uns direkt für einen unverbindlichen Informationstermin an.
General Purpose AI (GPAI)
Für GPAI-Modelle, die nach dem 2. August in Betrieb genommen oder in Verkehr gebracht wurden, gelten die entsprechenden Regelungen. Erfolgte die Inbetriebnahme bzw. das Inverkehrbringen vor diesem Datum, kann noch das Moratorium bis August 2027 in Anspruch genommen werden.
Welche Pflichten zu erfüllen sind, ist in den Artikeln 53 und 54 für GPAI-Modelle festgelegt. Für GPAI-Modelle mit systemischem Risiko finden sich die entsprechenden Anforderungen in Artikel 55.
Anforderungen GPAI-Modelle:
Anforderungen GPAI-Modelle mit systemischem Risiko:
Praxisleitfäden
Zur Erfüllung der oben genannten Pflichten können Anbieter auf die am 11.07.2025 veröffentlichten Praxisleitfäden (Code of Practice) zurückgreifen. Es besteht auch die Möglichkeit, eine freiwillige Selbsterklärung zu unterzeichnen, die die Einhaltung dieser Leitfäden bestätigt. Hierzu muss ein entsprechendes Formular unterzeichnet werden. Das Unterzeichnen soll den Unterzeichnern Vorteile im jetzt startenden Beaufsichtigungsprozess bringen.
Auch wenn das Formular nicht unterzeichnet wird, empfiehlt sich die Lektüre, um die resultierenden Anforderungen nachzuvollziehen.
Nationale Behörden
Gemäß Artikel 70 müssen nationale Behörden eingerichtet oder benannt werden, die die entsprechenden Prozesse (zu GPAI) beaufsichtigen. Hierzu ist seitens der Bundesrepublik Deutschland per Juli noch keine Kommunikation erfolgt.
Die Webseite artificialintelligenceact.eu liefert eine tabellarische Übersicht über den Stand der verschiedenen nationalen Umsetzungen. Unter Deutschland ist zu sehen, dass sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium der Justiz die Umsetzungsverantwortung teilen. Als Marktüberwachungsbehörde wird die Bundesnetzagentur und als Notifizierungsbehörde die Bundesakkreditierungsstelle genannt.
Haben Sie Fragen rund um den AI-Act, bspw. zur Auslegung der Rollen? Wir freuen wir uns auf einen Dialog mit Ihnen, um individuelle Auswirkungen und strategische sowie fachliche Implikationen zu besprechen.
Sprechen Sie uns gerne dazu an!