Second consultation on RTS on specification of an economic downturn (EBA/CP/2018/07) and supporting guidelines for downturn LGD estimation (EBA/CP/2018/08)

21.06.2018

Nach Art. 181/182 CRR müssen Institute bei der Schätzung der IRBA-Risikoparameter Verlustquote bei Ausfall (LGD) und Kredit-Umrechnungsfaktor (CCF) einen konjunkturellen Abschwung berücksichtigen, falls dies zu einer konservativeren Schätzung führt als der jeweilige langfristige Durchschnitt.

Vom 01.03.2017 bis zum 29.05.2017 hat die EBA einen ersten Draft RTS (EBA/CP/2017/02) zur Spezifikation der Art, Schwere und Dauer eines Konjunkturabschwungs zur Konsultation gestellt. Die EBA präzisierte in diesem ersten Draft die Regeln zur Bestimmung der Downturn-Phasen einschließlich der Anwendung auf die Schätzung eines Downturn-LGD.

Am 22.05. dieses Jahres wurde nun der zweite Draft RTS (EBA/CP/2018/07) veröffentlicht und bis zum 22.06. zur Konsultation gestellt. In dieser neuen Veröffentlichung wurde der Fokus ausschließlich auf die Identifikation der Downturn-Phasen gelegt. Zusätzlich wurden in einem zweiten neuen Konsultationspapier Richtlinien für die Schätzung eines Downturn-LGD (EBA/CP/2018/08) herausgegeben.

Diese Konsultationspapiere bauen auf den „Leitlinien zur PD- und LGD-Schätzung und Behandlung von ausgefallenen Risikopositionen“ vom 20.11.2017 (EBA/GL/2017/16) auf. Diese Veröffentlichung ist Teil der von der EBA veranlassten Überprüfung der internen Modelle (IRBA). Aufgrund der erwarteten umfangreichen Anpassungen müssen die zwei neuen Konsultationspapiere wie die Leitlinien zur PD- und LGD-Schätzung erst bis Ende 2020 implementiert sein, was aber die Institute trotzdem vor deutliche Umsetzungsherausforderungen stellt.

Der anfänglich von der EBA propagierte und im Konsultationsverfahren vielfach kritisierte Modellkomponentenansatz wird nun nicht mehr aufgegriffen. Damit wurde auch die anfängliche Verflechtung zwischen der Bestimmung der Downturn-Phasen und der LGD-Schätzung bzw. den Modellkomponenten innerhalb der LGD-Schätzung aufgehoben und nun werden Downturn-Phasen getrennt von LGD-Berechnungen bzw. LGD-Modellierung identifiziert. Hingegen basiert die Identifikation von Downturn-Phasen auf Zeitreihen makroökonomischer Faktoren, wobei die EBA Faktoren aufzählt, die mindestens zu beachten sind. Die Spanne für die Ermittlung von Downturn-Phasen sollte i.d.R. die letzten 20 Jahre umfassen.

Um Diversifikationseffekte zu vermindern, ist dieses Vorgehen zudem auf Forderungsklassenebene anzuwenden. Die EBA geht also von potentiell unterschiedlichen Downturns für unterschiedliche Forderungsklassen aus.

Bei der Bestimmung von Art, Schwere und Dauer eines ökonomischen Downturns hat die EBA einige weitere Anpassungen in Einzelheiten vorgenommen, unter anderem in Bezug auf die zu berücksichtigenden makroökonomischen Faktoren.

 

 

Die ebenfalls zur Konsultation veröffentlichte Richtlinie adressiert speziell die Auswirkungen eines solchen Downturns auf realisierte Verluste und somit auf die Schätzung des LGD-Parameters.

Hierbei unterscheidet die EBA zwei Szenarien:

  • Es wurden Auswirkungen eines Downturns beobachtet, und diese Auswirkungen sind durch Auswertung historischer Daten zu Verlusten nachweisbar.
  • Es wurden keine Auswirkungen beobachtet (weil in Übereinstimmung mit den RTS identifizierte Downturn-Perioden zu weit in der Vergangenheit liegen, sodass in dieser Periode durch das betreffende Institut keine relevanten Daten zu Verlusten erhoben wurden).

Idealerweise sollte die Downturn-Berücksichtigung für LGD-Schätzungen auf institutseigenen historischen Daten beruhen. Allerdings ist dies nur erlaubt, wenn genug eigene Informationen zur Verfügung stehen, um Datenauswertungen mit hinreichender Zuverlässigkeit durchzuführen. Falls dies nicht gegeben ist, sind die Institute angehalten, die LGD-Schätzungen mittels alternativer Methoden zu quantifizieren. Hierfür sind entweder der „Extrapolation Approach“, der „Haircut Approach“ oder eine Kombination der beiden Ansätze vorgesehen.

Die Verwendung des Extrapolation Approach bedeutet, dass institutsinterne historische Daten durch Hinzunahme simulierter Daten ergänzt werden. Die Simulation basiert auf einem Zusammenhang zwischen dem Auftreten von Verlusten und relevanten ökonomischen Faktoren, wobei für letztere eine lange Datenhistorie verfügbar ist. Diese Vorgehensweise setzt jedoch voraus, dass ein statistisches Modell für eine Abhängigkeit zwischen Verlustdaten und ökonomischen Faktoren (z. B. BIP-Wachstumsrate) aufgestellt werden kann.

Ein Haircut-Ansatz für den Downturn-LGD wird ausgeführt, indem Eingangsgrößen eines vorhandenen LGD-Modells angepasst werden, um konservativere Ergebnisse für die LGD-Schätzung zu erhalten. Dies setzt eine LGD-Modellierung derart voraus, dass innerhalb des Modells die LGD-Bestimmung in Abhängigkeit von gewissen Einflussgrößen (z. B. Immobilienpreisindex) steht.

Sowohl für den Haircut-Ansatz als auch für Extrapolations-Ansatz ist eine Margin of Conservatism zu berücksichtigen, um den Mangel an verwertbaren Daten auszugleichen.

Eine weitere Alternative für Ausnahmefälle ist, dass Institute ihren eigenen bevorzugten Modellansatz anwenden dürfen, wenn sie den Aufsichtsbehörden zufriedenstellend darlegen können, warum weder Extrapolations-Ansatz noch Haircut-Ansatz umsetzbar sind.

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, einen Referenzwert zu implementieren, der direkt auf höchste beobachtete historische Verlustquoten abstellt. Gegebenenfalls sind dann Abweichungen zwischen Ergebnissen der internen LGD-Modellierung und dem Referenzwert zu begründen. Die Verwendung und Bedeutung des Referenzwerts ist jedoch auch davon abhängig, ob Extrapolations-Ansatz oder Haircut-Ansatz angewendet werden.

 

bewertung

 

Die am ersten Entwurf besonders kritisierte hohe Komplexität wurde durch den Verzicht auf die Modellkomponenten deutlich reduziert. Es verbleiben aber kritische Aspekte.

So wird die Anforderung an eine 20-Jahres-Datenhistorie vielfach nicht erfüllbar sein. Wenn im Rahmen einer kürzeren Historie bereits ein starker Abschwung erfasst wird, darf die Angemessenheit des geforderten zusätzlichen Aufschlags mit Recht hinterfragt werden.

Die als Ausnahme vorgeschlagene letzte Alternative für den Fall fehlender verfügbarer Daten wird für Banken, die kein Retail-Geschäft haben, häufig die präferierte Wahl sein und somit die Ausgewogenheit des Gesamtkonzepts in Frage stellen.

Auf die weitere Diskussion darf man daher gespannt sein.