Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen – Corporate Social Responsibility

28.05.2021

Die Europäische Kommission hat am 21.04.2021 einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinien über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen veröffentlicht (2013/34/EU, 2004/109/EG, 2006/43/EG & VO Nr. 537/2014).

 

geltungsbereich und anwendung

Der neue Richtlinienvorschlag (CSRD) wurde erweitert und orientiert sich nun nicht mehr nur ausschließlich an der Anzahl der Beschäftigten, sondern auch an der finanziellen Größe des Unternehmens.

Die geänderte Richtlinie soll für Geschäftsjahre ab 2023 für große Kapitalgesellschaften und drei Jahre später für mittlere und kleine börsennotierte Kapitalgesellschaften angewandt werden. Kleinstkapitalgesellschaften werden von der CSRD ausgenommen. Die Richtlinie bedarf wieder einer nationalen Gesetzgebung für Deutschland. Für Unternehmen, die in der BRD ansässig sind, ist davon auszugehen, dass die Kriterien nach § 267 HGB Anwendung finden werden.

 

 

 

Die Änderung der vorhandenen Richtlinien ist dabei im Kontext weiterer Richtlinien, Verordnungen und Empfehlungen zu betrachten. Die Anzahl der Anforderungen an Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit ist in den letzten Jahren angestiegen.

 

 

Dabei werden diese Anforderungen in der neuen Richtlinienänderung als Grundlagen und Vorgaben referenziert. Trotz der hohen Anzahl vorhandener Regulatorik existieren noch keine technischen Vorgaben (Standards) für die Offenlegung. Diese sollen in einem ersten Paket ab dem 31.10.2022 veröffentlicht werden, das zweite Paket im Folgejahr ab dem 31.10.2023. Diese Standards werden danach alle drei Jahre auf Aktualität überprüft. Somit haben Unternehmen nach der Veröffentlichung des zweiten Pakets wenig Zeit diese Standards zu implementieren, um für das Jahr 2024 bereits Daten sammeln zu können – spätere Implementierungen erhöhen diese Komplexität.  

Die Offenlegung selbst erfolgt im Lagebericht des Unternehmens und ist in elektronischer Form zu veröffentlichen. Für Unternehmen, die bisher noch keine elektronische Veröffentlichung durchführen erhöht sich auch dadurch die Komplexität der Implementierung.

 

verpflichtung für unternehmen

Die geänderte Richtlinie verpflichtet Unternehmen zur Offenlegung von Nachhaltigkeits-informationen im Lagebericht in den drei bekannten Kategorien Umwelt (E), Soziales (S) und Governance (G). Die Informationen sind dabei unter anderem an den folgenden Themen orientiert:

 

environment

  • Klimaschutz & Anpassung an den Klimawandel
  • Wasser- und Meeresressourcen & Biodiversität und Ökosysteme
  • Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
  • Verschmutzung

social

  • Chancengleichheit, Geschlechtergerechtigkeit und Inklusion
  • Löhne & Lohngleichheit
  • Ausbildung und Kompetenzentwicklung
  • Arbeitsbedingungen
  • sozialer Dialog & Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben
  • Achtung der Menschenrechte
  • immaterielles Kapital (Intellektuelles Kapital, Humankapital, Entwicklung von Kompetenzen, Soziales Kapital, Beziehungskapital, Reputationskapital, Forschung und Entwicklung)

governance

  • Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens, auch in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte, und deren Zusammensetzung
  • Unternehmensethik und Unternehmenskultur, einschließlich der Bekämpfung von Korruption und Bestechung
  • das politische Engagement des Unternehmens, einschließlich seiner Lobbytätigkeiten
  • die Verwaltung und Qualität der Beziehungen zu Geschäftspartnern, einschließlich Zahlungspraktiken
  • die internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme des Unternehmens, auch im Zusammenhang mit dem Rechnungslegungsprozess des Unternehmens 

Diese Informationen sind dabei sowohl zukunftsgerichtet & retrospektiv als auch qualitativ & quantitativ darzulegen. Als Zeithorizonte sind Entwicklungen bzw. Potenziale kurz-, mittel- und langfristig darzulegen. Für die Sammlung und Aufbereitung der Daten ist dabei die gesamte Wertschöpfungskette des Unternehmens zu betrachten.

Im Rahmen der Veröffentlichung sind zwei Prüfungsmöglichkeiten geplant:

  1. mit begrenzter Prüfungssicherheit (nur Negativaussagen)
  2. mit hinreichender Prüfungssicherheit (Positivaussagen durch umfangreiche Verfahren, u. a. durch die Betrachtung des Internen Kontrollsystems (IKS).

 

fazit

Die Änderung der Richtlinie wird für viele Unternehmen eine deutliche Neuerung hinsichtlich ihrer bisherigen Wahrnehmung von Nachhaltigkeit mit sich bringen. Unternehmen müssen dabei die Auswirkungen des eigenen Handelns auf die Nachhaltigkeit und die Auswirkungen von Nachhaltigkeit auf das eigene Unternehmen antizipieren und darlegen.

Das Sammeln und die Aggregation der notwendigen Daten, ebenso wie die Beschreibung der zukunftsorientierten Perspektiven stellt erhöhte Anforderungen an das Unternehmen. Dabei kommen Themen auf das Unternehmen zu, mit denen bisher keine oder nur eine geringe Auseinandersetzung stattgefunden hat.

Diese Auseinandersetzungen erfordert für viele Unternehmen eine Neubetrachtung der Strategie und Taktiken im Bereich Nachhaltigkeit. Eine gute Abbildung der gesamten Wertschöpfungskette im Reporting trägt hier positiv zur Implementierung dieser Richtlinienanforderung bei.