Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor – Erwartungen der Aufsicht

24.03.2021

Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben am 27. November 2019 eine Verordnung veröffentlicht (2019/2088), die zum 10. März 2021 in Kraft tritt.

geltungsbereich und anwendung

Die Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten ist im Rahmen der Agenda 2030 der Vereinten Nationen zu betrachten, die die Ziele für nachhaltiges Handeln definiert. Diese Ziele sind auch zentral für die europäische Politik und deren inhaltliche Debatten und haben damit einen zentralen Einfluss auf die Finanzdienstleister.  

Die Verpflichtung zum Reporting bzw. zur Offenlegung der eigenen Aktivitäten muss als Verordnung nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden. Die Anwendung der Inhalte der Verordnung erfolgt erstmals ab dem 10. März 2021 mit Veröffentlichungen auf der Website und in vorvertraglichen Informationen. Die BaFin hat für Institute einen Zeitplan erstellt.

Wie die BaFin in ihrem Journal aus dem Februar 2021 dargestellt hat, sind Finanzmarktteilnehmer von dieser Verordnung direkt betroffen. Ausgenommen sind lediglich Finanzberater, die weniger als drei Personen beschäftigen. Diese müssen lediglich Nachhaltigkeitsrisiken im Beratungsprozess berücksichtigen.

 

*AIFM: Kreditinstitute, Verwalter alternativer Investmentfonds | *OGAW: Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren | *ELTIF: europäischer langfristiger Investmentfonds (European long-term investment funds) | *PEPP: Paneuropäische Private Pensionsprodukte

Abbildung: Von der Verordnung betroffene Institute (eigene Darstellung); Quelle: BaFin Journal, 02.21, S. 37 (abgerufen 15.03.)

Das übergeordnete Ziel der politischen Debatte ist die Begrenzung der Erderwärmung auf das bekannte Ziel von deutlich unter 2° C, idealerweise auf 1,5° C gegenüber dem vorindustriellen Niveau. Die Verordnung zu nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten steht in direktem Zusammenhang mit den in der nachfolgenden Grafik dargestellten Richtlinien und Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates, die den Anlegerschutz verbessern und es Anlegern ermöglichen sollen, bessere Investitionsentscheidungen zu treffen.

 

Abbildung: Richtlinien und Verordnungen im Kontext des Endanlegerschutzes

Die neue Verordnung zielt darauf ab, Informationsasymmetrien abzubauen, die sich zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern ergeben haben.

 

Abbildung: Ausbalancieren von Interessenslagen zur Information (eigene Darstellung)

verpflichtung für organisationen

Transparenz über den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken schaffen

Sowohl das physische Risiko als auch das Transitionsrisiko werden aus Sicht der EZB als Treiber der traditionell im Fokus der Aufsicht stehenden Risiken, insbesondere des Kreditrisikos, operationellen Risikos, Marktrisikos und Liquiditätsrisikos, eingestuft. Auf mittel- und langfristige Sicht werden sich die physischen und Transitionsrisiken auf das Geschäftsmodell der Finanzdienstleister auswirken, wobei die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells von der Betroffenheit der relevanten Sektoren und Märkten abhängt.

Organisationen müssen für ihre Investitionsentscheidungen sowie die Strategie zu Anlage- oder Versicherungsberatung eine Einschätzung der Nachhaltigkeitsrisiken durchführen und die Ergebnisse entweder quantitativ oder qualitativ offenlegen.

Unter „nachhaltiger Investition“ sind Investitionen in Unternehmen zu verstehen, die

  1. „gute Unternehmensführung“ (good governance) (vgl. Art. 2 Nr. 17) anwenden,
  2. das Vorsorgeprinzip „keinen erheblichen Schaden verursachen“ einhalten,

das heißt weder ökologische noch soziale Ziele erheblich beinträchtigen. Entsprechende Informationen sollten von den Organisationen auf ihren Internetseiten veröffentlicht werden. Hierzu ist auf den regulatorischen technischen Standard zur Offenlegung im Sinne dieser Verordnung zu verweisen. Es sollte zwischen Produkten unterschieden werden, die ESG-Merkmale bewerben und solchen, die ESG-Ziele aktiv verfolgen.

 

fazit

Das Thema Nachhaltigkeit hat durch seinen sehr hohen gesellschaftlichen Stellenwert eine hohe politische Bedeutung erhalten. Dieser Bedeutung kommt die EU mit der Offenlegungsverordnung und den zugehörigen Reportingstandards nach. Beide Veröffentlichungen sind für Finanzdienstleister zu beachten.

Kern der Erwartung der Aufsicht an die Organisationen ist die Verbesserung der Transparenz in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken. Die Transparenz hat sich in den Informationen über Produkte an die Endkunden und in den Berichten der Finanzdienstleister widerzuspiegeln. In diesem Zusammenhang sind auch Nachhaltigkeitsrisiken in der internen Steuerung von Risiken zu berücksichtigen.

Die Herausforderung für die Finanzdienstleister besteht nicht allein in der Offenlegung. Vielmehr sollten Sie jetzt die Gelegenheit nutzen, Ihre eigene Organisation auf Nachhaltigkeit auszurichten. Vor allem Bereiche wie Produktmanagement, Vertrieb, Marketing und Risikosteuerung sind hier zu nennen.

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