27.03.2026
Am 13. März veröffentlichte die EZB eine Opinion zum AI-Act (CON/2026/10). Darin geht sie auf zwei wesentliche Punkte ein:
Was ist ein KI-System?
Die Forderung der EZB, klassische Kreditscoringmodelle aus der Hochrisikodefinition des AI-Act zu nehmen, soll primär eine Klarstellung herbeiführen. Das gelingt einstweilen nur zum Teil. Der folgende Abschnitt illustriert das Problem:
Änderung 5 (bezogen auf Annex 3, Paragraph 5 b des AI-Act):
Bisher:
(b) AI systems intended to be used to evaluate the creditworthiness of natural persons or establish their credit score, with the exception of AI systems used for the purpose of detecting financial fraud;
Vorschlag der EZB:
(b) AI systems intended to be used to evaluate the creditworthiness of natural persons or establish their credit score, with the exception of AI systems used for the purpose of detecting financial fraud and AI systems [intended to assess the creditworthiness of natural persons or establish their credit score], when they rely solely on linear or logistic regressions under human supervision;
Bei näherer Analyse stellt sich zunächst die Frage, warum die Ausnahme wieder natürliche Personen aufführt und warum die speziellen Hochrisiko-Anwendungsfälle explizit genannt werden.
Im Grunde sollte es kein Problem darstellen, den in Klammern gesetzten Teil der Definition ganz herauszulassen, denn der Anwenderkreis und auch die Anwendungsfälle spielen keine Rolle bei der Definition eines KI-Systems.
Aber das eigentliche Problem ist: Die EZB definiert mit ihrem Vorschlag ein System, welches ausschließlich auf linearer bzw. logistischer Regression basiert, als KI-System. Für dieses selbstdefinierte System erfolgt dann die Ausnahme vom Hochrisiko-Anwendungsfall.
Es dürfte sich als vorteilhaft erweisen, den Vorschlag der EZB noch einmal im Licht der Guidelines der Europäischen Kommission zur KI-Definition vom Juli 2025 zu evaluieren. Insbesondere Kapitel 5.2, Absatz 42, stellt klar, dass Systeme zur Optimierung oder Beschleunigung etablierter Methoden – wie der linearen oder logistischen Regression – explizit nicht unter den KI-Begriff fallen:
(42) Systems used to improve mathematical optimisation or to accelerate and approximate traditional, well established optimisation methods, such as linear or logistic regression methods, fall outside the scope of the AI system definition.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Formulierung der EZB teilweise redundant.
Insgesamt drängt sich der Eindruck auf, dass noch ein gewisser Weg zu gehen ist, bis seitens der Regulierung alle Begrifflichkeiten umfassend geklärt und konsistent abgedeckt sind. Das allerdings ist angesichts der rasanten Entwicklung des anspruchsvollen Feldes der künstlichen Intelligenz nicht weiter verwunderlich.
Finanzinstitute haben jedoch nicht die Wahl, das Ende dieses Prozesses abzuwarten. Sie müssen jetzt die richtigen Weichen stellen. Gerne unterstützen wir Sie dabei, die individuellen Auswirkungen von AI auf Ihr Geschäftsmodell sowie die strategischen und fachlichen Implikationen der Regulierung im Detail zu analysieren und zu diskutieren.
Nehmen Sie hierzu jederzeit Kontakt mit uns auf.