EU verabschiedet Prudential Backstop für Non-Performing Loans (NPL)

17.04.2019

Am 09.04.2019 hat der Europarat rechtzeitig vor Ende der Legislaturperiode noch einige Gesetzesvorhaben abgeschlossen, darunter auch die Regelungen zur Mindestkapitaldeckung von Non-Performing Loans, auch Prudential Backstop genannt. Die Pressemitteilung finden Sie hier.

Mit den Regelungen zur Mindestdeckung wird ein weiterer Meilenstein des Aktionsplans der EU zu Non-Performing Loans umgesetzt.

Die EZB ihrerseits hatte bereits Anforderungen zur Mindestdeckung zunächst für neue NPL als sog. Addendum zum Leitfaden für Banken zu notleidenden Krediten (kurz: NPL-Leitfaden oder NPL Guidance) vom März 2017 (deutsch 2018) formuliert. Die EZB beurteilt ihre aufsichtliche Erwartung an die Höhe der Mindestdeckung im Rahmen des SREP der Säule 2. Im Jahr 2018 folgten dann detaillierte Erwartungen an die Mindestdeckung des NPL-Bestands.

Technisch hebt nun die EU die NPL-Mindestdeckung mit Aufnahme in die CRR in den Gesetzesrang der Säule 1 – ein signifikanter Unterschied zur bisherigen Handhabung der EZB. Konkret handelt es sich bei der neuen Regelung um folgende Änderungen der CRR:

  • Ergänzung des Art. 36 (1) (m) zur Aufnahme der Unterdeckung von Non-Performing Exposures als einer weiteren vom harten Kernkapital abzuziehenden Position
  • Neuaufnahme der Art. 47 (c) zur geforderten Mindestdeckung von neuen NPL durch Risikovorsorge oder andere Kreditrisikoanpassungen oder Kapitalabzüge und zur Messung des Betrags für den Kapitalabzug

Innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums ist jedes neue notleidende Engagement vollständig durch Kapital zu decken. Wie schon in der EZB-Regelung ist für jedes unbesicherte Engagement bzw. den unbesicherten Teil die Deckung innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren zu erreichen. Für den besicherten Teil differenziert die EU-Regelung nun auch nach Art der Besicherung (Mobilien: bzw. Immobilien).

Im Unterschied zur bisherigen aufsichtlichen Erwartung der EZB beginnt die Deckungsanforderung allerdings ein Jahr (beim unbesicherten Teil) bzw. zwei Jahre später (beim besicherten Teil des Engagements) als bei der EZB. Die volle Deckung muss daher erst nach drei, sieben oder neun Jahren erreicht werden, wie die folgende Tabelle zeigt.

 

 

Als weitere Erleichterung erhält man bei der ersten Forbearance-Maßnahme (z. B. Stundung, Tilgungsaussetzung) nach Klassifizierung als Non-Performing noch ein Jahr mehr Zeit, bis die volle Deckung erreicht werden muss. Vor allem aber gilt für den NPL-Bestand mit dem neuen Art. 469 (a) ein Grandfathering, d. h. per Stichtag „Inkrafttreten der Änderungen“ bereits bestehende NPL sind von der Deckungsanforderung ausgenommen. Die EZB und auch die nationale Aufsicht können aber weiterhin im Rahmen des SREP eine aufsichtliche Erwartung auch für den Bestand formulieren und prüfen.

Neu in die CRR aufgenommen werden mit Artikel 47 (a) und (b) übrigens auch die Definitionen von Non-Performing Exposures und Forbearance-Maßnahmen inkl. der Regelungen zur Beobachtungsphase und zum Austritt aus dem Status Non-Performing bzw. Forborne. Diese waren zuvor schon seitens der EBA in der Leitlinien zur Anwendung der Ausfalldefinition nach 178 CRR und im Rahmen des Meldewesen-Frameworks FINREP bzw. seitens der EZB in dem oben angesprochenen NPL-Leitfaden geregelt.

Zum Management von Non-Performing und Forborne Exposures hatte die EBA bereits am 31.10.2018 Leitlinien veröffentlicht, die weitgehend in line mit dem NPL-Leitfaden der EZB umfangreiche Anforderungen an die folgenden Bereiche enthalten, jeweils mit Fokus NPL:

  • NPL-Strategie und -Governance,
  • Frühwarnsystem,
  • Forbearance,
  • Abwicklungsprozesse,
  • Wertberichtigungen/Abschreibungen und
  • Bewertung von Sicherheiten.

Die meisten Institute haben bereits seit längerem Umsetzungsprojekte zu Ausfall und Non-Performing Loans gestartet, häufig mit dem Ziel, die Anforderungen gesamthaft zu adressieren. Deutliche Herausforderungen bestehen in der Regel im Datenmanagement und bei der Anpassung der Prozesse zur Ausfallermittlung, die meist nur bedingt zu den Prozessen der Intensivbetreuung und Problemkreditbearbeitung gem. MaRisk konsistent sind.

Die hier im Fokus stehende Kapitaldeckung von NPL ist als neue Steuerungsgröße zu implementieren und im Managementrahmen zu berücksichtigen, insbesondere im Risk Appetite Framework sowie im ICAAP bzw. bei der Kapitalplanung.