Die im Juni 2019 veröffentlichten Novellierungen der
stellen die Institute vor eine Vielzahl neuer Herausforderungen, mit zum Teil komplexen Anforderungen, und die verbleibende Zeit zum Handeln ist knapp – die meisten Neuregelungen müssen zum 28. Juni 2021 umgesetzt sein.
Die CRR II novelliert die Vorgaben für die Säule 1-Eigenmittelunterlegung durch:
Die CRD V führt u.a. neue Vorgaben für Institute aus Drittstaaten mit umfangreichen Aktivitäten in der EU ein und konkretisiert den Anwendungsbereich von Säule 2-Kapitalanforderungen und makroprudenziellen Instrumenten.
Die neuen Anforderungen können insbesondere wesentliche Auswirkungen auf Prozesse und Entscheidungen in der Banksteuerung und im Risikomanagement haben.
Die Detailanforderungen der aufsichtsrechtlichen Regelungen sind teilweise sehr komplex: Gestiegene Anforderungen an Datenverfügbarkeit und -qualität sind zu beachten - bedingt durch neue Berechnungsmethoden für die Eigenmittelunterlegung risikogewichteter Aktiva sowie auch durch erweiterte Melde- und Offenlegungsanforderungen für mittelgroße und große Institute - und letztlich u.a. in einer IT-Programmplanung zu berücksichtigen.
Andererseits bringen neue Melde- und Offenlegungsanforderungen für „kleine und nicht-komplexe“ Institute wesentliche Erleichterungen.
Sämtliche Anforderungen müssen Eingang in eine fachgerechte Auswirkungsanalyse aller für das Institut relevanten Neuerungen finden und die Grundlage für ein Umsetzungsprogramm bilden.
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