Neben Banken und Finanzdienstleistern sind auch Unternehmen anderer Branchen betroffen, die sich im Umgang mit Verbrauchern der sogenannten „Zustimmungsfiktion“ bedient haben.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vieler Banken und Finanzdienstleister war es bisher gängige Praxis, die Zustimmung von Kunden zu Änderungen der AGB zu fingieren. Mit dieser durchaus etablierten Vorgehensweise orientieren sich die AGB-Banken am § 675g BGB, der für Zahlungsdiensterahmenverträge ausdrücklich die Möglichkeit einer Änderung des Vertrags durch eine Zustimmungsfiktion des Kunden als Zahlungsdienstenutzer vorsieht.
Was hat der BGH entschieden?
Im Klageverfahren des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen die Postbank hat der für das Bankrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit seinem Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) entschieden, dass Klauseln in den AGB, die eine Zustimmung des Kunden zu Änderungen der AGB und Sonderbedingungen der Bank fingieren, falls er nicht innerhalb einer bestimmten Frist dagegen widerspricht, unwirksam sind.
Was bedeutet das für die betroffenen Institute?
Die Urteilsbegründung lässt eine regelrechte Welle an Rückstellungen für zu Unrecht eingeführter, erhöhter und vereinnahmter Gebühren und Entgelte vermuten – und zwar rückwirkend für bis zu 3 Jahre! Neben Banken und Finanzdienstleistern sind auch Unternehmen anderen Branchen betroffen, die sich im Umgang mit Verbrauchern der Zustimmungsfiktion bedient haben.
Konkret bedeutet das für die betroffenen Institute, dass diese sich gegenüber Kunden auch dann nicht auf die Klausel berufen dürfen, wenn es um frühere Entgelterhöhungen geht. Dementsprechend können die betroffenen Kunden mit Verweis auf das BGH-Urteil zu viel gezahltes Geld zurückfordern – sofern die Ansprüche noch nicht verjährt sind. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Zugang der Änderungen. Damit stehen aus heutiger Sicht sämtliche rechtswidrig erhobene Entgelte seit dem Jahr 2018 zur Disposition.
Mit der erfolgreichen Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände stehen die Finanzinstitute vor ungeahnten Herausforderungen. Das BGH-Urteil fordert die Institute deutschlandweit zum Handeln auf. Die Anpassung der AGB ist nur die Spitze des Eisbergs.
Implementierung eines aktiven Zustimmungsprozesses
Für die Praxis bedeutet das BGH-Urteil, dass Sie Ihre bestehenden AGB - sofern eine Zustimmungsfiktionen enthalten ist - anpassen müssen. Eine Zustimmungsfiktion ist künftig nur noch in engen Grenzen möglich. Vielmehr gilt es zeitnah einen aktiven, rechtsverbindlichen Zustimmungsprozess zu etablieren.
Das BGH-Urteil - Agieren statt Reagieren
Eine pauschale Lösung für alle Institute und alle Kunden ist unseres Erachtens nicht umsetzbar, sodass eine Bank-individuelle Prüfung und -spezifische Vorgehensweise unabdingbar und entscheidender Erfolgsfaktor für die Umsetzung ist.
Mit unserem kompakten und ressourcenschonenden Vorgehen bieten wir Ihnen eine individuelle Auswirkungsanalyse bezogen auf Ihre Situation. Wir kennen praxisbewährte Softwarelösungen, die Ihren Zustimmungsprozess optimal unterstützen, und bringen unsere Erfahrungen und Kompetenzen gerne ein. Schnelles, fokussiertes Handeln ist das Gebot der Stunde – sprechen Sie uns an!