22.08.2021
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 16. August 2021 die finale Fassung der 6. MaRisk-Novelle veröffentlicht.
Im Rahmen der Konsultation der 6. MaRisk-Novelle mit insgesamt drei Sitzungen des Fachgremiums MaRisk ergaben sich einige Anpassungen an der konsolidierten Fassung.
Mit dieser Novellierung wurden neben kleineren Anpassungen und Erläuterungen die folgenden vier wesentlichen Themenstellungen erweitert bzw. neu geregelt:
Im Auslagerungsmanagement haben sich sowohl Anpassungen als auch Erweiterungen ergeben. In der Risikoanalyse sind weitere Aspekte zu berücksichtigen, beispielsweise politische Risiken und mögliche Interessenskonflikte. Mit der Aufnahme der Tz. 14 im AT 9 sind die Institute verpflichtet, ein Auslagerungsregister mit Informationen über alle Auslagerungsvereinbarungen zu führen. Die Anforderungen an das Auslagerungsregister werden in Tz. 54 und 55 der EBA Leitlinien zu Auslagerungen (EBA/GL/2019/02) konkretisiert. Für wesentliche Auslagerungen wurden die Vertragsanforderungen an die Auslagerungsverträge erweitert. Für die Prüfung und Anpassung bestehender oder in Verhandlung befindlicher Auslagerungsverträge hat die Aufsicht aufgrund des erhöhten Aufwandes eine erweiterte Umsetzungsfrist bis zum 31.12.2022 festgelegt.
Für notleidende Risikopositionen ist ein stringentes Management notwendig geworden. Für sogenannte High-NPL-Institute mit einer NPL-Quote > 5% gelten verschärfte Anforderungen, u.a.:
Die Risikocontrolling-Funktion steht durch die erweiterten Anforderungen vor neuen Herausforderungen. Insbesondere Institute mit hoher NPL-Quote werden sich gegenwärtig und zukünftig intensiv mit der Bewertung, Steuerung und Überwachung ihrer notleidenden Risikopositionen befassen müssen.
Auch im (IT-) Notfallmanagement wurden die Anforderungen erweitert und bereits bestehende Anforderungen konkretisiert. Im Überblick ergeben sich folgende Handlungsfelder:
Erweiterungen und Konkretisierungen gab es auch bei den Themen Risikotragfähigkeit und Stresstests sowie Operationellen Risiken.
Bei den operationellen Risiken werden bereits bestehende Anforderungen ergänzt und konkretisiert. So wird bspw. das Risikoberichtswesen um wesentliche Schwächen und potenzielle Ereignisse erweitert.
Mit der vorliegenden finalen Fassung der 6. MaRisk-Novelle konnten für einige kritische Punkte im Verlauf der Konsultation Lösungen gefunden werden. Für die Institute sind die Umsetzungsaufwände in einigen Themenbereichen dennoch sehr umfangreich.
Mit Blick auf die generelle Umsetzungsfrist bis 31. Dezember 2021 sollten die meisten Anforderungen bereits umgesetzt sein oder sich in der Umsetzung befinden.
Für das Jahr 2022 sollten die Auslagerungsverträge mit einer wesentlichen Einstufung im Fokus stehen. Hier gilt es, die Verträge zu prüfen und die notwendigen Anpassungen an den Verträgen vorzunehmen. Dies kann durch die damit verbundenen Verhandlungen mit den Dienstleistern besonders zeitraubend sein.